Jugendstrafrecht – Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
Wenn ein Jugendlicher erstmals mit Polizei oder Staatsanwaltschaft in Berührung kommt, sind häufig auch die Eltern verunsichert.
Muss mein Kind zur Polizei? Soll es sich äußern? Was steht in der Ermittlungsakte? Kann das Verfahren eingestellt werden?
Die wichtigste Empfehlung lautet zunächst:
Keine vorschnellen Angaben zur Sache. Erst klären, was konkret vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen.
Bei einer bloßen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, dort zu erscheinen oder Angaben zum Tatvorwurf zu machen.
Gerade junge Beschuldigte möchten einen Vorwurf häufig sofort erklären oder richtigstellen. Das kann jedoch problematisch sein, solange nicht bekannt ist, was Zeugen ausgesagt haben oder welche sonstigen Beweismittel bereits vorliegen.
Deshalb gilt auch im Jugendstrafrecht:
Zunächst Akteneinsicht – danach die Entscheidung, ob und wie eine Einlassung erfolgt.
Jugendstrafrecht ist anders.
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich wesentlich vom Erwachsenenstrafrecht.
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Auch bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.
Persönliche Entwicklung, familiäre Situation, Schule oder Ausbildung und das Verhalten nach dem vorgeworfenen Geschehen können deshalb eine wesentlich größere Rolle spielen als im Erwachsenenstrafrecht.
Nicht jedes Verfahren muss vor Gericht enden
Gerade bei bislang nicht strafrechtlich aufgefallenen Jugendlichen bestehen häufig Möglichkeiten, ein Verfahren bereits frühzeitig zu beenden.
Das Jugendgerichtsgesetz sieht besondere Einstellungsmöglichkeiten vor.
Ob eine Einstellung erreichbar ist, hängt unter anderem von der Beweislage, der Schwere des Vorwurfs, der bisherigen Entwicklung des Jugendlichen und möglichen bereits erfolgten erzieherischen Reaktionen ab.
Dabei sollte jedoch nicht vorschnell ein Tatvorwurf eingeräumt werden, nur um eine Einstellung zu erreichen.
Zuerst muss geklärt werden, ob sich der Vorwurf überhaupt beweisen lässt.
Welche Rolle haben die Eltern?
Bei minderjährigen Jugendlichen haben Eltern eigene Beteiligungsrechte. Gleichzeitig ist der Jugendliche selbst mein Mandant.
Nach meiner Erfahrung ist es häufig sinnvoll, die Situation zunächst gemeinsam mit dem Jugendlichen und seinen Eltern zu besprechen.
Eltern sollen wissen, wie das Verfahren abläuft und was auf ihr Kind zukommen kann. Ebenso wichtig ist aber ein vertrauliches Verhältnis zwischen dem jungen Mandanten und seinem Verteidiger.


